Ist sich die betroffene Person in (allenfalls durch Bestellung eines Rechtsvertreters sicherzustellender) Kenntnis der Sach- und Rechtslage unsicher, ob sie ein ihr zustehendes Verfahrensrecht ausüben will, hat sie vernünftigerweise keinen Rechtsverzicht zu erklären. Tut sie dies trotzdem, darf sie nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, gegebenenfalls zumindest eine gewisse Zeit lang noch auf ihre Verzichtserklärung voraussetzungslos zurückkommen zu können.