2.3.2. Eine sachliche Veranlassung, einen gültig erklärten Rechtsverzicht zumindest für eine kurze Zeit in einer Art Schwebezustand zu belassen, um dem Erklärenden sozusagen eine nachträgliche Bedenkfrist zu ermöglichen, besteht nicht. Ist sich die betroffene Person in (allenfalls durch Bestellung eines Rechtsvertreters sicherzustellender) Kenntnis der Sach- und Rechtslage unsicher, ob sie ein ihr zustehendes Verfahrensrecht ausüben will, hat sie vernünftigerweise keinen Rechtsverzicht zu erklären.