blossen Hinweis auf einen nicht näher begründeten Meinungswechsel zurückkommen kann, nicht zu vereinbaren. Dieses Prinzip dient der Rechtssicherheit und ist Voraussetzung dafür, dass ein dem Grundsatz der Formstrenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) unterliegendes Strafverfahren, in welchem die beschuldigte Person als autonomes Verfahrenssubjekt behandelt wird, welches selbstbestimmt darüber entscheidet, ob und inwieweit es kooperieren will oder nicht (CHRISTOPHER GETH / MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 3 StPO), geordnet durchgeführt werden kann.