Dass ein gültig erklärter Rechtsverzicht zumindest grundsätzlich als endgültig zu betrachten ist, ergibt sich nur schon daraus, dass ein verzichtbares Recht als Folge eines gültig erklärten Verzichts ohne Weiteres untergeht und nicht noch zumindest für eine gewisse Zeit in einer Art Schwebezustand verharrt, aus welchem man es durch eine anderslautende Erklärung noch ohne Weiteres wiederauferstehen lassen kann. Der Wunsch, auf einen gültig erklärten Rechtsverzicht voraussetzungslos zurückkommen zu können, weil man es sich anders überlegt hat, ist zwar in subjektiver Hinsicht verständlich, aber mit dem die ganze Rechtsordnung und damit auch