246 StPO ermöglicht oder zumindest erleichtert, ändert nichts daran, dass solch eine Erklärung ihrer Rechtsnatur nach nicht als eine grundsätzlich voraussetzungslos widerrufbare Einwilligung in eine Zwangsmassnahme zu betrachten ist, wie sie etwa bei einer Hausdurchsuchung (Art. 244 Abs. 1 und 2 StPO) oder einer Durchsuchung von Personen (Art. 249 StPO) von Belang sein kann, sondern eben als ein erklärter Verzicht auf ein Verfahrensrecht (Siegelungsrecht). Solch ein Rechtsverzicht ist, wenn gültig erklärt, zumindest grundsätzlich als endgültig zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2020 vom 22. April 2020