2.3. 2.3.1. Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die berechtigte Person auf ihr Recht, eine Siegelung zu beantragen, verzichten kann (vgl. OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 248 StPO). Dass sie damit unter Umständen de facto die Durchsuchung bestimmter Aufzeichnungen und Gegenstände i.S.v. Art. 246 StPO ermöglicht oder zumindest erleichtert, ändert nichts daran, dass solch eine Erklärung ihrer Rechtsnatur nach nicht als eine grundsätzlich voraussetzungslos widerrufbare Einwilligung in eine Zwangsmassnahme zu betrachten ist, wie sie etwa bei einer Hausdurchsuchung (Art.