lung verzichtet habe bzw. selbst auf einem gültig erklärten Siegelungsverzicht nicht zu behaften sei. 2.2. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen -4-