Anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Siegelung von "Klientendaten" auf einzelnen der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien, bevor er unmittelbar im Anschluss an diese Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärte, keine Siegelung zu verlangen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte er wiederum bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die "Siegelung aller siegelungsfähigen Geräte und Datenträger" und macht nunmehr mit Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geltend, dass er nicht gültig auf die Siege-