1. Sowohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 betreffend Siegelung als auch der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 unterliegen dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer ist durch beide Verfügungen als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO beschwert zu betrachten. Auf seine gültig gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde ist einzutreten.