Zudem beantragte er, es sei ihm das Replikrecht zu Parteieingaben einzuräumen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte mit Beschwerdeantwort folgende Anträge: -3- " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei vorab über die superprovisorisch verlangte Siegelung aller Geräte zu entscheiden, welche abzuweisen sei. 3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: