3. 3.1. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung vom 4. Juni 2025 betreffend Abweisung der Siegelung aufzuheben und sämtliche Geräte und Datenträger zu siegeln. 2. Es sei der Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2025 aufzuheben. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, mit der Durchsuchung der Geräte und Datenträger bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zuzuwarten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."