2. 2.1. Mit Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Durchsuchung von verschiedenen, am 3. Juni 2025 sichergestellten elektronischen Geräten und Speichermedien an. Dieser Durchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zugestellt. 2.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Siegelung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg diesen Antrag ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zugestellt.