Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.156 (STA.2025.2087) Art. 202 Entscheid vom 11. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Vizepräsidentin Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer verteidigt durch Rechtsanwalt Gabriel Giess, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 4. Juni 2025 betreffend Siegelung und Durchsuchung sichergestellter elektronischer Geräte und Speichermedien in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen den Be- schwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Porno- grafie. 2. 2.1. Mit Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Durchsuchung von verschiedenen, am 3. Juni 2025 sichergestellten elektronischen Geräten und Speichermedien an. Die- ser Durchsuchungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zugestellt. 2.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Siege- lung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg diesen Antrag ab. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2025 zugestellt. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung vom 4. Juni 2025 betreffend Abweisung der Siege- lung aufzuheben und sämtliche Geräte und Datenträger zu siegeln. 2. Es sei der Durchsuchungsbefehl vom 4. Juni 2025 aufzuheben. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, mit der Durchsuchung der Geräte und Datenträger bis zu einem rechtskräftigen Entscheid zuzuwarten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." Zudem beantragte er, es sei ihm das Replikrecht zu Parteieingaben einzu- räumen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte mit Beschwerde- antwort folgende Anträge: -3- " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei vorab über die superprovisorisch verlangte Siegelung aller Geräte zu entscheiden, welche abzuweisen sei. 3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." 3.3. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sowohl die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 betreffend Siegelung als auch der Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 unterlie- gen dem Beschwerderecht (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerde- führer ist durch beide Verfügungen als i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO be- schwert zu betrachten. Auf seine gültig gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Kantonspolizei Aargau führte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg am 3. Juni 2025 Hausdurchsuchungen am Wohnort und Arbeitsplatz des Beschwerdeführers durch und stellte verschiedene elektronische Geräte und Speichermedien sicher. Anlässlich seiner Einver- nahme vom 3. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer zunächst die Siegelung von "Klientendaten" auf einzelnen der sichergestellten elektroni- schen Geräte und Speichermedien, bevor er unmittelbar im Anschluss an diese Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei Aargau erklärte, keine Siegelung zu verlangen. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 beantragte er wie- derum bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die "Siegelung aller siegelungsfähigen Geräte und Datenträger" und macht nunmehr mit Beschwerde gegen die Abweisung dieses Antrags durch die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg geltend, dass er nicht gültig auf die Siege- lung verzichtet habe bzw. selbst auf einem gültig erklärten Siegelungsver- zicht nicht zu behaften sei. 2.2. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen -4- befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Ge- genstände dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt wer- den, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbe- hörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch ver- wenden (Art. 248 Abs. 1 StPO). 2.3. 2.3.1. Es ist unbestritten und kann als erstellt gelten, dass die berechtigte Person auf ihr Recht, eine Siegelung zu beantragen, verzichten kann (vgl. OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 248 StPO). Dass sie damit unter Umständen de facto die Durchsuchung bestimmter Aufzeichnungen und Gegenstände i.S.v. Art. 246 StPO ermöglicht oder zumindest erleich- tert, ändert nichts daran, dass solch eine Erklärung ihrer Rechtsnatur nach nicht als eine grundsätzlich voraussetzungslos widerrufbare Einwilligung in eine Zwangsmassnahme zu betrachten ist, wie sie etwa bei einer Haus- durchsuchung (Art. 244 Abs. 1 und 2 StPO) oder einer Durchsuchung von Personen (Art. 249 StPO) von Belang sein kann, sondern eben als ein er- klärter Verzicht auf ein Verfahrensrecht (Siegelungsrecht). Solch ein Rechtsverzicht ist, wenn gültig erklärt, zumindest grundsätzlich als endgül- tig zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2020 vom 22. April 2020 E. 2; OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 248 StPO; WOLFGANG WOHLERS, Der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Verteidi- gungsrechten, in: forumpoenale 4/2022, S. 312, wonach bei Rechtspositi- onen, von denen eine Verfahrenspartei Gebrauch machen, auf welche sie aber auch verzichten kann, von einer formell verteidigten beschuldigten Person zu verlangen ist, dass sie über die [Nicht-]Inanspruchnahme ihres Rechts eine Entscheidung fällt, an der sie sich dann auch festhalten lassen muss). Dass ein gültig erklärter Rechtsverzicht zumindest grundsätzlich als end- gültig zu betrachten ist, ergibt sich nur schon daraus, dass ein verzichtba- res Recht als Folge eines gültig erklärten Verzichts ohne Weiteres unter- geht und nicht noch zumindest für eine gewisse Zeit in einer Art Schwebe- zustand verharrt, aus welchem man es durch eine anderslautende Erklä- rung noch ohne Weiteres wiederauferstehen lassen kann. Der Wunsch, auf einen gültig erklärten Rechtsverzicht voraussetzungslos zurückkommen zu können, weil man es sich anders überlegt hat, ist zwar in subjektiver Hin- sicht verständlich, aber mit dem die ganze Rechtsordnung und damit auch die Strafprozessordnung durchdringenden Prinzip, wonach man auf einen gültig erklärten Rechtsverzicht nicht voraussetzungslos bzw. mit dem -5- blossen Hinweis auf einen nicht näher begründeten Meinungswechsel zu- rückkommen kann, nicht zu vereinbaren. Dieses Prinzip dient der Rechts- sicherheit und ist Voraussetzung dafür, dass ein dem Grundsatz der Form- strenge (Art. 2 Abs. 2 StPO) unterliegendes Strafverfahren, in welchem die beschuldigte Person als autonomes Verfahrenssubjekt behandelt wird, welches selbstbestimmt darüber entscheidet, ob und inwieweit es koope- rieren will oder nicht (CHRISTOPHER GETH / MARTIN REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 66 zu Art. 3 StPO), geordnet durchgeführt werden kann. 2.3.2. Eine sachliche Veranlassung, einen gültig erklärten Rechtsverzicht zumin- dest für eine kurze Zeit in einer Art Schwebezustand zu belassen, um dem Erklärenden sozusagen eine nachträgliche Bedenkfrist zu ermöglichen, be- steht nicht. Ist sich die betroffene Person in (allenfalls durch Bestellung ei- nes Rechtsvertreters sicherzustellender) Kenntnis der Sach- und Rechts- lage unsicher, ob sie ein ihr zustehendes Verfahrensrecht ausüben will, hat sie vernünftigerweise keinen Rechtsverzicht zu erklären. Tut sie dies trotz- dem, darf sie nach Treu und Glauben nicht darauf vertrauen, gegebenen- falls zumindest eine gewisse Zeit lang noch auf ihre Verzichtserklärung vo- raussetzungslos zurückkommen zu können. Dementsprechend verstösst es auch nicht gegen wichtige Verfahrensgarantien (wie namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, das Fairnessgebot, das Willkürverbot, das Rechtsmissbrauchsverbot oder allenfalls auch das Verbot des über- spitzten Formalismus), eine kurz nach einem gültig erklärten Rechtsver- zicht erfolgte und einzig mit einem Meinungsumschwung begründete Er- klärung, dass man die Rechtsverzichtserklärung widerrufe, für unbeachtlich zu erklären. Dies gilt selbst dann, wenn das fragliche Recht im konkreten Verfahren noch ohne Weiteres gewährt werden könnte, weil es nicht ange- hen kann, ein für die geordnete Durchführung eines Strafverfahrens wich- tiges Verfahrensprinzip, wonach man auf einen gültig erklärten Rechtsver- zicht nicht grundlos bzw. mit blossem Hinweis auf einen Meinungswechsel zurückkommen kann, leichthin zu einem verhandelbaren Verfahrensgrund- satz aufzuweichen, weil dies geradezu zwangsläufig zu unnötigen (weil leicht vermeidbaren) Abgrenzungsschwierigkeiten, Verfahrenskomplizie- rungen und auch ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führte. So stellte sich etwa die Frage, wie lange ein erklärter Siegelungsverzicht in der Schwebe verbleiben soll. Weshalb hierfür, wie vom Beschwerdeführer an- geregt (Beschwerde Rz. 15, 18), gerade die in Art. 248 StPO genannte Dreitagesfrist massgeblich sein soll, die lediglich regelt, bis wann spätes- tens ein Siegelungsantrag zu stellen ist, ist nicht einsichtig. Diese gesetzli- che Bedenkfrist ist nicht stets abzuwarten, sondern wird obsolet, sobald die betroffene Person einen Siegelungsverzicht gültig erklärt hat. Auch ist nicht ersichtlich, warum jemand, der bereits nach einem Tag oder drei Tagen einen grundlosen Meinungswechsel vollzieht, verfahrensrechtlich besser- -6- gestellt werden sollte als jemand, der dies erst nach vier Tagen oder noch später tut. 2.3.3. Somit bleibt es dabei, dass auf einen gültig erklärten Siegelungsverzicht grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Dies gilt umso mehr auch des- halb, weil nicht leichthin zu vermuten ist, dass ein Siegelungsverzicht in Kenntnis der massgeblichen Rechts- und Sachlage gültig erklärt wurde, sondern nur, wenn dies als sichergestellt zu betrachten ist (vgl. hierzu die oben erwähnten Urteile des Bundesgerichts; OLIVIER THORMANN / BEAT BRECHBÜHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 248 StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde den Standpunkt vertritt, dass sein am 3. Juni 2025 erklärter Siegelungsverzicht nicht als endgültig zu betrachten sei, weil er innerhalb der Dreitagesfrist von Art. 248 Abs. 1 StPO ergangen sei und er in dieser Zeit noch seine Meinung ändern können müsse, zumal mit der Durchsu- chung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien noch nicht begonnen worden sei (Beschwerde Rz. 15, 18, 20), vermag dies somit nicht zu überzeugen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer denn auch selbst nur noch fest, dass innert der dreitägi- gen Frist "ein (begründeter) Meinungswechsel" möglich sein müsse. 2.4. 2.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen eines Willensmangels gar nie rechtsgültig einen Siegelungsverzicht erklärt zu haben (vgl. etwa Beschwerde Rz. 12, wonach er als "im Strafrecht gänzlich unerfahrene" Person auf ihm gegebene Auskünfte vertraut habe; Rz. 16, wonach er we- gen der überraschenden Hausdurchsuchung und Verhaftung nachvollzieh- bar unter Schock gestanden habe und sich nicht mit einem frei gewählten Verteidiger seines Vertrauens habe besprechen können, weshalb es nicht fair sei, ihn auf seinem Entscheid zu behaften; Rz. 19, wonach er nicht auf die dreitägige Bedenkfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO aufmerksam ge- macht worden sei, weshalb er auch nicht einen "voll informierten Entscheid" habe fällen können; Rz. 20, wonach die "Meinungsänderung" aufgrund der "Schocksituation" bei der Hausdurchsuchung und der Überforderung "menschlich nachvollziehbar" sei; Stellungnahme vom 2. Juli 2025, wonach es ihm als juristischem Laien in der "Überraschungssituation" nicht möglich gewesen sei, das Konstrukt der Siegelung zu verstehen und allfällige Kon- sequenzen einzuschätzen; wonach es in der kurzen Besprechung mit sei- nem Pikett-Anwalt nicht möglich gewesen sei, ihm das Siegelungsverfah- ren im Detail zu erklären; wonach nicht ernsthaft davon auszugehen sei, dass er in der 20-minütigen Vorbesprechung mit dem Pikett-Anwalt umfas- send über Zielsetzung, Voraussetzung und Umfang einer Durchsuchung aufgeklärt worden sei; wonach es eine notorische Tatsache sei, dass be- schuldigte Personen "in einer solchen Situation" regelmässig mit der -7- Gesamtsituation überfordert seien, weshalb es ihnen nicht möglich oder zuzumuten sei, einen voll informierten, umfassenden Entscheid zu fällen). 2.4.2. Ein rechtserheblicher Willensmangel könnte insbesondere vorgelegen ha- ben, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung vom massgeblichen Gehalt seines Siegelungsrechts keine hinreichenden Kenntnisse gehabt haben sollte, weil ein gültiger Rechtsverzicht voraus- setzt, dass man weiss, worauf man verzichtet und was die Folgen eines Verzichts sind. Dies erscheint aber ausgeschlossen. In den vom Beschwer- deführer um 06.53 Uhr (Beschwerdeantwortbeilage 2) und 07.59 Uhr (Be- schwerdeantwortbeilage 3) unterzeichneten Durchsuchungsprotokollen vom 3. Juni 2025 wurden dem Beschwerdeführer die massgeblichen Sie- gelungsbestimmungen (u.a. Art. 248 Abs. 1 StPO [einschliesslich des Hin- weises auf die dreitägige Bedenkfrist] und Art. 264 StPO) schriftlich und verständlich zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025 (Be- schwerdeantwortbeilage 5) anlässlich der Hausdurchsuchungen von Gfr B._____ mündlich die Möglichkeit einer Siegelung eröffnet. Sowohl den Durchsuchungsprotokollen als auch der Aktennotiz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich erst nach einem Gespräch mit seinem Verteidi- ger zu einer Siegelung äussern wollte. Dies zeigt, dass der Beschwerde- führer die mögliche Bedeutung eines Siegelungsantrags oder Siegelungs- verzichts für den weiteren Gang der Strafuntersuchung (wohl gerade ge- stützt auf die ihm zuteil gewordenen Belehrungen) durchaus richtig erkannt hatte und gerade deshalb nur nach Rücksprache mit seinem Verteidiger entscheiden wollte, was sachgerecht und gerade nicht überstürzt erscheint und die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus einem "Schock- zustand" heraus gehandelt, widerlegt. 2.4.3. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 (zwi- schen 9.10 und 9.35 Uhr) Rücksprache mit seinem damaligen Pikett-Ver- teidiger hielt und in dessen Beisein in der anschliessenden delegierten Ein- vernahme vom 3. Juni 2025 zunächst jeweils für jedes sichergestellte elektronische Gerät bzw. Speichermedium erklärte, keine Siegelung oder nur die Siegelung von "Klientendaten" bzw. "Klientendateien" zu beantra- gen (vgl. Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025; Be- schwerde Rz. 12, wonach das Gespräch mit dem Pikett-Verteidiger ca. 15 Minuten gedauert habe; Stellungnahme vom 2. Juli 2025, wonach das Gespräch mit dem Pikett-Verteidiger von 9.10 bis 9.35 Uhr stattgefunden habe; delegierte Einvernahme vom 3. Juni 2025 [Beschwerdeantwortbei- lage 6], zu Fragen 45, 52, 57, 61, 66, 70, 71, 72, 74, 76). Auch diese Erklä- rungen erscheinen vernünftig und nicht überstürzt. Sie legen gerade nicht nahe, dass sich der Beschwerdeführer damals in einem seine Verhand- lungsfähigkeit einschränkenden "Schockzustand" befunden haben könnte -8- oder dass er vom Pikett-Verteidiger ungenügend instruiert gewesen sein könnte. 2.4.4. Die Einvernahme vom 3. Juni 2025 dauerte bis 11.10 Uhr. Um 11.23 Uhr unterzeichnete der Beschwerdeführer das ihm offenbar im Anschluss an die Einvernahme abgegebene Formular "Rechtsbelehrung Gegenstand mit Siegelungscharakter" (Beschwerdeantwortbeilage 7) mit folgendem Ver- merk: " Die unterzeichnende Person erklärt, dass sie Inhaber-/in der durchsuchten Aufzeichnungen und Gegenständen ist und keine Siegelung verlangt." Der bereits erwähnten Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 4. Juni 2025 ist hierzu zu entnehmen, dass Gfr B._____ dem Beschwerdeführer nach der Einvernahme im Beisein des Pikett-Verteidigers erläutert habe, dass im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens "Klientendaten" durch eine externe Person ausgesondert würden, woraufhin der Beschwerdeführer er- klärt habe, vollständig auf die Siegelung der sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien zu verzichten. Dieser offensichtlich berech- tigte Hinweis von Gfr B._____ legt in keiner Weise nahe, dass der vom Beschwerdeführer deswegen erklärte Siegelungsverzicht an einem rechts- erheblichen Willensmangel leiden könnte. Auch der dem Beschwerdefüh- rer von Gfr B._____ angeblich gegebene Hinweis, dass eine Ausscheidung ein sehr aufwändiger und kostenintensiver Prozess sei (Beschwerde Rz. 12), war – wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt (Ziff. 7) – berechtigt und nicht derart komplex, dass der Beschwerdeführer ihn, um ihn richtig erfassen zu können, in Abwesenheit von Gfr B._____ nochmals mit seinem anwesen- den Pikett-Verteidiger hätte besprechen müssen, was ihm auf entsprechen- den Wunsch hin zudem sicherlich gewährt worden wäre. Der blosse Um- stand, dass der derzeitige Verteidiger dem Beschwerdeführer wohl anders als der ursprüngliche Pikett-Verteidiger nicht zu einem Siegelungsverzicht geraten hätte, kann zur Annahme eines rechtserheblichen Willensmangels selbstredend nicht genügen. Ebensowenig kann massgeblich sein, dass der Pikett-Verteidiger nicht der vom Beschwerdeführer ursprünglich ge- wollte (aber verhinderte) Verteidiger war (vgl. hierzu zutreffend Beschwer- deantwort Ziff. 8, wonach diesfalls das Institut des Pikett-Anwalts seines Sinnes entleert würde). Auch die Auslassungen des Beschwerdeführers darüber, dass es dem Pikett-Verteidiger gar nicht möglich gewesen sei, ihm in der kurzen Vorbesprechung das Siegelungsverfahren im Detail zu erklä- ren und zu prüfen, ob geheimnisgeschützte Daten betroffen seien, über- zeugen nicht. Die angeblichen Ausführungen des Pikett-Verteidigers, wo- nach er von einer Siegelung abrate, weil dies ihn (den Beschwerdeführer) "verdächtig" mache (Beschwerde Rz. 12), ist ebenfalls nicht verfehlt, wenn man dies als Hinweis darauf versteht, dass eine Siegelung einer raschen -9- Beseitigung des Tatverdachts in aller Regel entgegensteht, was für den Beschwerdeführer von Belang gewesen sein dürfte, zumal er bei seiner Einvernahme vom 3. Juni 2025 alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück- wies (zu Frage 79). Folgte man der Sichtweise des Beschwerdeführers, dürften zeitnah zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung selbst in Anwesenheit eines Verteidigers keine Befragungen von beschuldigten Personen durchgeführt werden und von diesen keine rechtsverbindlichen Erklärungen entgegengenommen werden, weil beschuldigte Personen, so wie angeblich auch er (Be- schwerde Rz. 16 und 20), allein schon wegen der Eröffnung eines Strafver- fahrens an einem ihre Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigenden Schock- zustand leiden sollen, der eine wirksame Verteidigung selbst bei anwaltli- chem Beistand ausschliessen soll. Dass dem nicht so sein kann, ist offen- sichtlich. Konkrete Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm behaupteten Schockzustand befand, lassen sich zudem weder dem Einvernahmeprotokoll vom 3. Juni 2025 noch der Beschwerde noch der Stellungnahme vom 2. Juli 2025 entnehmen. 2.4.5. Somit ist ohne Weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 wegen eines rechtserheblichen Willensmangels den Siege- lungsverzicht erklärt haben könnte, weshalb diese Verzichtserklärung als gültig zu betrachten ist. Warum der Beschwerdeführer darauf nicht zu be- haften sein soll, ist auch in Berücksichtigung der Beschwerde und der Stel- lungnahme vom 2. Juli 2025 nicht einsichtig. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 be- treffend Siegelung gerichtet ist. 3. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Juni 2025 gerichtet ist, zumal die Beschwerde in diesem Punkt einzig damit begründet ist, dass die sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien zu siegeln seien und deshalb vorläufig nicht durchsucht werden dürften, was nach dem Gesagten aber nicht zutrifft. 4. Eine Behandlung des Antrags, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, erübrigt sich mit diesem Entscheid. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine auszurichten. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 1'042.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Burkhard