5.7. Ersatzmassnahmen, mit denen sich der festgestellten Fluchtgefahr wirksam begegnen liesse, sind keine ersichtlich. Eine Flucht in den Kosovo wäre dem Beschwerdeführer mutmasslich auch ohne Reisepapiere auf dem Landweg einfach möglich. Die vom Beschwerdeführer (erst mit Beschwerde) vorgeschlagene Sicherheitsleistung scheidet nur schon deshalb aus, weil der nicht geständige Beschwerdeführer mit beträchtlichen Mengen an Betäubungsmitteln gehandelt zu haben scheint und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine angeordnete Sicherheitsleistung direkt oder indirekt mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert würde, womit einer solchen keine fluchthemmende Wirkung zukäme.