Schliesslich dürfte dem Beschwerdeführer der Fluchtentscheid auch dadurch erleichtert werden, dass er je nach Situation jederzeit darauf zurückkommen könnte, ohne dadurch bedingte erhebliche Nachteile (finanzieller, beruflicher, familiärer, sozialer, strafprozessualer oder – zumindest während einer bestimmten Zeit [Art. 61 Abs. 2 AIG] – ausländerrechtlicher Art) befürchten zu müssen. Weshalb der Beschwerdeführer die sich ihm mit einer Flucht eröffnende Option, zumindest einstweilen vom sicheren Ausland aus den weiteren Gang des Strafverfahrens zu verfolgen und womöglich auch von dort aus ungestört zu kolludieren, nicht wahrnehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Dass das Zwangsmassnah-