5.6. Zusammengefasst verhält es sich so, dass die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung drohenden strafrechtlichen Sanktionen einen erheblichen Fluchtanreiz begründen, der – weil nicht durch die emotionale Verbundenheit des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgewogen – handlungsbestimmend sein dürfte. Für Fluchtgefahr spricht auch, dass der Beschwerdeführer offenbar Albanisch versteht und lesen kann und dass im Kosovo zwei Onkel von ihm mit Familien zu leben scheinen (begründetes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 E. 9.4; gemäss Stellungnahme vom 30. Juni 2025 lebt zumindest noch ein Onkel des Beschwerdeführers im Kosovo).