Zwar ist es richtig, dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 8. September 2022 von einer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bereits damals beantragten Landesverweisung absah. Dass eine entsprechende Interessenabwägung zwischen öffentlichen Wegweisungsinteressen und diesen entgegenstehenden privaten Interessen (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB) weiterhin zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, steht aber keineswegs fest.