dürften weiterhin nicht so sehr familiäre Emotionalitäten sein, sondern dürfte vielmehr die plausible Feststellung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sein, dass es für den Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen an sich keinen Grund gibt, sich dem Strafverfahren zu unterziehen.