Aus den genannten Gründen kann das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in früheren Strafverfahren nicht einfach in die Zukunft extrapoliert werden. Dass er bis anhin nicht geflohen ist, lässt eine Flucht nicht unwahrscheinlich erscheinen, weil sich daraus keine verlässlichen Rückschlüsse ziehen lassen, wie er seine Lage aktuell einschätzt und wie er sich weiter zu verhalten gedenkt. Massgeblich für seine aktuelle Lagebeurteilung - 14 -