Stellt man etwa auf die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Ausführungen von C._____ vom 6. Januar 2025 (Beilage zum Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) ab, verhielt es sich so, dass der Beschwerdeführer den ihm wegen einer Gefälligkeit zugetanen C._____ in skrupelloser Weise für eine gefährliche Kokainübergabe "missbraucht" zu haben scheint (zu Fragen 1 f., 14 f. und 33 ff.). Eine ähnliche Wechselhaftigkeit zeigt sich auch in seiner Beziehung zu seiner Lebenspartnerin.