Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer strafrechtliche Sanktionen zwar lästig sind, er sich von ihnen und den damit einhergehenden Einschränkungen beruflicher, familiärer und sozialer Art bei seinem Tun aber letztlich wenig beeindrucken lässt. Der Beschwerdeführer wirkt abgebrüht und scheint sich in seinem Verhalten weniger von stabilen emotionalen Verbundenheiten (insbesondere auch familiärer Art) leiten zu lassen als von kurzfristig-situativen und eher selbstbezogenen Lagebeurteilungen, bei denen es um den eigenen Vorteil geht. Stellt man etwa auf die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gelassenen Ausführungen von C.__