Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig in schwerwiegender Weise weiter zu delinquieren und neue strafrechtliche Sanktionen mehr oder weniger in Kauf zu nehmen scheint, steht aber in einem gewissen Widerspruch zu seinen Verteidigungsbemühungen bzw. konterkariert diese geradezu. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass dem Beschwerdeführer strafrechtliche Sanktionen zwar lästig sind, er sich von ihnen und den damit einhergehenden Einschränkungen beruflicher, familiärer und sozialer Art bei seinem Tun aber letztlich wenig beeindrucken lässt.