Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einen Landesverweis von 8 Jahren beantragte hatte (vgl. hierzu das bereits erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022) und er auch wegen des vor dem Bezirksgericht Brugg wegen bandenmässiger Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahrens (vgl. hierzu Anklage vom 16. Oktober 2024 [Beilage zum Haftantrag vom 16. Dezember 2024]) im Falle seiner Verurteilung mit empfindlichen strafrechtlichen Sanktionen rechnen muss. Dies erweckt zunächst den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich nicht leichthin von ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen