Die gleichen Zweifel bestehen auch hinsichtlich des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin, zumal diese Beziehung zumindest keine ausschliessliche mehr bzw. nicht die einzige Liebes- und Intimbeziehung des Beschwerdeführers zu sein scheint, wenn man auf die vom Beschwerdeführer unbestritten gelassenen Ausführungen von B._____ abstellt (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme von B._____ vom 16. Dezember 2024, zu Frage 6).