Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter derart eng wäre, dass er nur schon deshalb eine Flucht nie in Betracht ziehen würde, lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Wenn der Beschwerdeführer zum Nachweis der Wichtigkeit dieser Beziehung (mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025, S. 3) einzig ausführte, dass er auch wegen des Geburtstags seiner Tochter aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen, wirkt dies wenig überzeugend, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiter delinquiert zu haben scheint, obwohl er bereits mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 (Beilage zum Haftantrag