Nun drohe dem Beschwerdeführer aber eine deutlich empfindlichere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Aktuell sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner sozialen und familiären Einbettung in der Schweiz dem Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. 5.2.6. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 sinngemäss aus, dass seine Ausführungen zur fehlenden Fluchtgefahr durch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort nicht als widerlegt zu betrachten seien.