5.2.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Flucht mutmasslich auch im Kosovo auf ein Beziehungsnetz zugreifen könnte. Den Kontakt zu seiner Tochter und seinen Geschwistern könnte er auch vom Kosovo aus aufrechterhalten. Seine Tochter könnte ihn dort in den Schulferien besuchen. Es stimme, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz laufender Strafverfahren nicht ins Ausland abgesetzt habe. Nun drohe dem Beschwerdeführer aber eine deutlich empfindlichere Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung.