16), dass seine Mutter regelmässig und nahezu täglich die Betreuung seiner 13-jährigen Tochter übernehme und dass er, seine Schwester und seine beiden Brüder fast täglich in Kontakt stünden und sich gegenseitig (finanziell und emotional) unterstützten (Rz. 17). Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (welches offenbar einem überholten, monogamen Beziehungsmodell nachhänge) zu möglichen Beziehungsproblemen zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin überzeugten nicht (Rz. 19 f.). Auch in der Vergangenheit habe er sich stets sämtlichen Strafverfahren gestellt und zu keinem Zeitpunkt Fluchtanstalten getroffen (Rz. 23).