Dass das Bezirksgericht Lenzburg mit Urteil vom 8. September 2022 von einem Härtefall ausgegangen sei, schliesse eine Landesverweisung nicht aus. Es gebe für den Beschwerdeführer keinen Grund, das Strafverfahren abzuwarten, um nachher eine Strafe und eine durchaus mögliche Landesverweisung zu verbüssen, zumal auch seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin aufgrund seiner mutmasslichen Liebesbeziehung zu B._____ in Frage zu stellen sei.