5.2.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (S. 2 f.) vor, dass noch nicht feststehe, ob eine Landesverweisung ausgesprochen werde. Im erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. September 2022 sei wegen eines Härtefalls von der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Landesverweisung abgesehen worden. Selbst bei einer Verurteilung habe er gute Chancen, eine Landesverweisung zu vermeiden. Er sei in der Schweiz tief familiär und beruflich verankert. Er habe hier ein so gutes und stabiles soziales und berufliches Beziehungsnetz, dass eine Flucht nicht nur sachlich völlig irrational, sondern auch grob unvernünftig wäre.