5. 5.1. Wenngleich für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht von Belang, ist wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1). Mangels Relevanz (für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen oder den Grundsatz der Prozessökonomie) nicht zu prüfen ist hingegen, ob das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bei der Begründung der Fluchtgefahr, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde Rz.