4.5. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Kollusionsgefahr angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft (bzw. die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs) zu beanstanden wäre. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.