jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss). 4.4. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahte, ist somit weder in formeller noch materieller Hinsicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025, wonach "einer der Mitbeschuldigten" zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden sei, ändert hieran nichts, weil auch bei mehreren Tätern die Kollusionsgefahr grundsätzlich jeweils für jeden Täter gesondert zu beurteilen ist. Weshalb es hier ausnahmsweise anders sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar.