mittel zum Verschwinden bringen könnte, ist nach wie vor aktuell. Von daher ist auch nicht ersichtlich, warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht auf seine früheren Verfügungen hätte verweisen dürfen. Wenn der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 31) dem -8- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als Gehörsverletzung vorwirft, seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 unbehandelt zu lassen, - wonach aus Äusserungen von Wm H._____ vom 8. Mai 2025 zu schliessen sei, dass der massgebliche Sachverhalt nunmehr erstellt sei,