4.3. Die in E. 4.2 dargelegten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau skizzieren einen noch dynamischen und kontinuierlich von neuen Erkenntnissen geprägten Untersuchungsverlauf. Von einer stockenden oder gar festgefahrenen Strafuntersuchung, die konkret keine wesentlichen Erkenntnisse mehr erwarten liesse, kann entgegen den diesbezüglichen Andeutungen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 30. Mai 2025, S. 4, wonach der Umstand, dass allfällige Mitinvolvierte noch nicht abschliessend ermittelt worden seien, auf das ungenügende Ermittlungstempo zurückzuführen sei; S. 5, wo der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Zusammenhang mit "E.___