C._____ und D._____ beauftragt gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer all diese Vorgänge koordiniert habe. F._____ befinde sich derzeit in Untersuchungshaft, habe aber zum Vorwurf des qualifizierten Betäubungsmittelhandels noch nicht befragt werden können. "G._____", "E._____" und die Personen, welche am 14. Dezember 2024 das Kokain abgeholt und auf C._____ geschossen hätten, seien noch nicht identifiziert.