Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen abspreche oder diese warne. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf Beweismittel, insbesondere gelagerte Betäubungsmittel, einwirken und diese verschwinden lassen könnte. -6- Weiter verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf bis anhin durchgeführte Untersuchungshandlungen und dabei erzielte Ergebnisse sowie auf geplante Untersuchungshandlungen: