4.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr mit Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (auch mittels Verweises auf ihren Haftantrag vom 16. Dezember 2024 und ihr Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) geltend gemachte Kollusionsgefahr u.a. damit, dass weiterhin unklar sei, woher die am 14. Dezember 2024 übergebenen Betäubungsmittel stammten und wer diese erworben habe. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung mit Lieferanten, Abnehmern, Mittätern und allenfalls weiteren Personen abspreche oder diese warne.