- einen Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, der nahelege, dass beim besagten Vorfall vom 14. Dezember 2024 "zwei Blöcke" mit einem Gewicht von insgesamt 2 Kilogramm (mutmasslich Kokain) hätten übergeben werden sollen. 3.3. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 6.2 gestützt auf die vom Beschwerdeführer weder mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 noch mit Beschwerde plausibel bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einen dringenden Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bejahte, ist nicht zu beanstanden.