3.2. Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Hafteingabe vom 23. Mai 2025 (auch mittels Verweises auf ihren Haftantrag vom 16. Dezember 2024 und ihr Haftverlängerungsgesuch vom 7. März 2025) geltend gemachte dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG basiert auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe (zusammen mit B._____) C._____ und D._____ beauftragt, am 14. Dezember 2024 zwei Kilogramm Kokain zum Preis von Fr. 57'000.00 vier unbekannten Personen zu übergeben.