3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe datiert vom 18. Juni 2025 (Postaufgabe am 20. Juni 2025) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Stellungnahme vom 30. Juni 2025 an seinen Anträgen fest. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: