2. Subeventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." In prozessualer Hinsicht beantragte er den vollumfänglichen Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.