2.3. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 12. September 2025. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zugestellt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. HA.2025.266) vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen;