2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21. Mai 2025 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung und verbunden mit einem Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate am 23. Mai 2025 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2025 die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs und die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs. Er sei – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3-