1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 16. Dezember 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei für längstens einen Monat Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 einstweilen bis zum 13. März 2025 in Untersuchungshaft.