4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen. -9- 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'114.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)