3.3. Zusammengefasst ist das Vorgehen des Bezirksgerichts Brugg in Bezug auf die vom Gesuchsteller aufgeworfene Vorfrage zur Verwertbarkeit bestimmter Einvernahmen sowie die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach am 19. Mai 2025 neu beantragte Sanktion weder objektiv geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken, noch lässt es auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer schliessen. Ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 lit. f StPO gegen die Besetzung des Spruchkörpers des Bezirksgerichts Brugg vom 20. Mai 2025 ist somit nicht gegeben.