Die nachträgliche Änderung der Anträge stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers noch einen Verstoss gegen das Prinzip der "gleich langen Spiesse" dar. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Brugg die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückwies und es lässt sich darin folglich auch kein Anschein der Befangenheit des Gerichts erblicken.