Dass die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg im Vorfeld keine materielle Vorprüfung der Antragstellung vornahm, ist folgerichtig, da über die Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden war. Weshalb der Gesuchsteller aufgrund der telefonischen Mitteilung, über die angekündigten Anträge werde anlässlich der Hauptverhandlung entschieden, nicht mit einer "Gutheissung" des Vorgehens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hätte rechnen müssen, erschliesst sich daher nicht. Die nachträgliche Änderung der Anträge stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchstellers noch einen Verstoss gegen das Prinzip der "gleich langen Spiesse" dar.