Gebrauch gemacht hätte, die beantragte Sanktion und die Anträge zur nachträglichen richterlichen Entscheidung über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe erst an der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 bekanntzugeben. Dass die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg im Vorfeld keine materielle Vorprüfung der Antragstellung vornahm, ist folgerichtig, da über die Anträge im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden war.